FAQ Zahlstellenregister (ZSR)

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine ZSR-Nummer und wann benötige ich eine solche?

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind die Leistungserbringer davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis der Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen.
Das Zahlstellenregister (ZSR) erteilt auf Antrag des Leistungserbringers eine ZSR-Nummer, welche die Leistungserbringer und die Krankenversicherer bei der Rechnungsstellung, der Rechnungskontrolle, der Zahlung und bei der Statistik verwenden müssen.

Nähere Informationen zu den ZSR-Nummern der einzelnen Leistungserbringergruppen entnehmen Sie dem folgenden Link:

Anträge Zahlstellenregister

Was ist eine K-Nummer und wann benötige ich eine solche?

K-Nummern werden an bestimmte Medizinalpersonen erteilt, die in einem Angestelltenverhältnis Leistungen zu Lasten der Krankenversicherungen erbringen.
Durch die Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird das Anstellungsverhältnis ausgewiesen und dass die angestellte Medizinalperson die Voraussetzungen erfüllt, um Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu erbringen. Dies dient insbesondere der transparenten Ausweisung der Leistungserbringung und der Kontrolle in Bezug auf die Abrechnungen.

Neue, sowie die Beendigung von bestehenden Anstellungsverhältnissen werden durch den Arbeitgeber gemeldet.

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Angestelltengruppen entnehmen Sie dem jeweiligen Merkblatt:

Anträge Zahlstellenregister

Was ist der Unterschied zwischen einer ZSR-Nummer und einer K-Nummer?

Eine ZSR-Nummer wird in der Regel an selbständig erwerbend tätige natürliche (Einzelfirma) oder an juristische Personen (z.B. AG, GmbH…) erteilt, die zu Lasten der Krankenversicherung tätig sein können und wollen. Mit der ZSR-Nummer können Leistungen abgerechnet werden.

Eine K-Nummer wird an eine angestellte Medizinalperson erteilt, welche die Kriterien für eine Leistungserbringung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erfüllt. Die erbrachten Leistungen werden über die ZSR-Nummer des Arbeitgebers abgerechnet.

Detaillierte Informationen sowie allfällige Sonderregeln entnehmen Sie dem jeweiligen Merkblatt:

Anträge Zahlstellenregister

Kann ich gleichzeitig über eine K-Nummer sowie über eine ZSR-Nummer verfügen?

Ja, die Nummern können parallel geführt werden, wenn eine Person Leistungen sowohl im Anstellungsverhältnis wie auch in selbstständiger Erwerbstätigkeit erbringt.

Wie ist bei der Beantragung einer ZSR-Nummer vorzugehen, wenn Leistungen aus unterschiedlichen Bereichen erbracht werden?

Werden Leistungen aus unterschiedlichen ambulanten Leistungsbereichen erbracht, dann müssen die entsprechenden kantonalen Zulassungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vorliegen. Die Leistungserbringer müssen die Leistungen gemäss vertraglich oder behördlich festgelegten Tarifen getrennt abrechnen und benötigen dafür die entsprechenden ZSR-Nummern.

Zum Beispiel: Über eine ZSR-Nummer als Physiotherapeut/in oder Organisation der Physiotherapie, dürfen nur physiotherapeutische Leistungen abgerechnet werden. Werden zusätzlich auch noch Ergotherapeutische Leistungen erbracht, dann müssen diese Leistungen über eine ZSR-Nummer als Ergotherapeut/in oder Organisation der Ergotherapie abgerechnet werden.

Unter folgendem Link finden Sie alle Informationen bezüglich der Erteilung einer ZSR-Nummer:

Anträge Zahlstellenregister

Was ist eine kantonale Bestätigung für angestellte Personen und wo kann ich eine solche beantragen?

Seit dem 1. Januar 2022 sind die Kantone für die Zulassung von ambulanter Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)  zuständig. Die kantonale Behörde muss die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für den abrechnungsberechtigten Arbeitgeber wie auch für die angestellten Medizinalpersonen prüfen. Diese sind für jede Leistungserbringergruppe unterschiedlich in der Krankenversicherungsverordnung (KVV) definiert.

Angestellte Medizinalpersonen erhalten eine kantonale Bestätigung, wenn sie die im Gesetz definierten Kriterien für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zu Lasten der OKP im Anstellungsverhältnis erfüllen. Bei ergänzenden Fragen rund um die kantonale Bestätigung, bitten wir Sie, direkt auf die kantonale Behörde zuzugehen.

Unter folgendem Link finden Sie die Merkblätter mit den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen:

Anträge Zahlstellenregister

Ich kann die kantonale Zulassung oder Bestätigung erst 3 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit beantragen. Wie gehe ich vor?

Da wir nur vollständige Anträge prüfen können, bitten wir Sie die Unterlagen erst einzureichen, wenn diese komplett vorliegen. Sämtliche Anträge die unvollständig bei uns eintreffen, werden ohne Bearbeitung retourniert.

Ich möchte Daten (Adresse, Kontoverbindung, etc.) in Ihrem System anpassen lassen. Wie gehe ich vor?

Anpassungen müssen uns in schriftlicher Form mittels Datenauszug oder Mutationsformular, inklusive der rechtskräftigen Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person zugestellt werden.

Die Mutationsformulare finden Sie unter dem folgenden Link:

Anträge Zahlstellenregister

 

Wie lange ist meine ZSR-Nummer gültig?

Die ZSR-Nummer wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt.

Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nach wie vor erfüllt sind und Sie keinen Antrag für die Sistierung Ihrer ZSR-Nummer einreichen, stellen wir Ihnen nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer automatisch eine Verlängerungsrechnung für die Weiterführung der ZSR-Nummer um weitere fünf Jahre zu.

Wie kann ich die Gültigkeit der ZSR-Nummer verlängern?

Nach dem Ablauf von fünf Jahre erhalten Sie automatisch eine Verlängerungsrechnung für die Weiterführung der ZSR-Nummer um weitere fünf Jahre. Sie müssen somit nichts unternehmen.

Wichtig ist, dass die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind und Sie, falls notwendig, die Berufsausübungsbewilligung bzw. Betriebsbewilligung sowie die kantonale Zulassung zu Lasten OKP fristgerecht bei der zuständigen Gesundheitsdirektion erneuern, sofern diese eine Befristung aufweist. Informationen diesbezüglich entnehmen Sie Ihren Unterlagen. Allfällige Befristungen sind in den Verfügungen vermerkt. Eine Kopie der verlängerten oder erneuerten Berufsausübungsbewilligung und/oder Betriebsbewilligung oder der kantonalen Zulassung ist jeweils an uns zu übermitteln. Die Gesundheitsdirektionen leiten diese Unterlagen, aus Datenschutzgründen, nicht direkt an uns weiter.

Bei der Aufgabe der Tätigkeit bitten wir Sie um eine proaktive Mitteilung, damit die ZSR-Nummer korrekt sistiert werden kann.

Ich warte noch auf ein Dokument. Kann ich meinen Antrag dennoch bereits einreichen?

Nein. Da wir eine ZSR- oder K-Nummer nur mit einem vollständig ausgefüllten Antrag und sämtlichen dazugehörigen Unterlagen prüfen können, bitten wir Sie die, die Unterlagen erst einzureichen, wenn diese komplett vorliegen. Sämtliche Antragsunterlagen, welche unvollständig bei uns eintreffen, werden unbearbeitet retourniert.

Ich finde meine ZSR-Nummer in der Ansicht der ZSR Kurzversion nicht. Weshalb?

Auf der SASIS ZSR Kurzversion werden lediglich die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer angezeigt, welche verordnete Leistungen erbringen. Dies beinhaltet die folgenden Leistungserbringergruppen:

  • Ärztinnen und Ärzte
  • Chiropraktikerinnen und Chiropraktiker
  • Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen
  • Spitäler
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
Ich möchte über die Ärztekasse abrechnen. Wie gehe ich vor?

Diese Mitteilung kann entweder direkt bei der Beantragung der ZSR-Nummer erfolgen oder als Kontoänderung einer bestehenden ZSR-Nummer.
Die IBAN-Nummer der Ärztekasse/ Caisse des Médecins lautet: CH86 0900 0000 1200 0738 6

Meine Kontoverbindung ändert nicht, muss ich Ihnen dennoch meine QR-IBAN-Nummer zustellen?

Die Umstellung auf QR-Rechnungen bedingt keiner Anpassung der hinterlegten Zahlungsverbindung.

Unsererseits wird keine QR-IBAN-Nummern hinterlegt, sondern ausschliesslich die ordentliche IBAN-Nummern.

Die ordentliche IBAN-Nummer bleibt parallel zur QR-IBAN-Nummer gültig und wird von den Versicherern nur in jenen Fällen verwendet, wenn die Zahlung nicht über die mit der Rechnung übermittelten Informationen erfolgen kann.

Ich habe noch keine UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer), kann ich meinen Antrag dennoch einreichen?

Selbstständig erwerbend tätige Person (natürliche Personen, Einzelfirmen) können die UID-Nummer bei deren Erhalt nachreichen und den Antrag vorgängig ohne die UID-Nummer einreichen.

  • Für juristische Person (z. B. AG, GmbH…) ist die Angabe der UID-Nummer zwingend notwendig und muss auf dem Antrag aufgeführt sein.

Bereits erteilte UID-Nummern können beim Bundesamt für Statistik unter https://www.uid.admin.ch/Search.aspx abgefragt werden.

Falls Sie noch keine UID besitzen, können Sie diese bei einer am UID-System angeschlossenen Verwaltungsstelle beantragen lassen. Sie finden die Verwaltungsstellen unter bfs.admin.ch.

Fehlt Ihnen eine Antwort auf eine wichtige Frage?

Sie erreichen uns via E-Mail unter zsr@sasis.ch oder telefonisch von Montag bis Freitag von 14.00 bis 16.00 Uhr (DE +41 32 625 42 43)