
FAQ Zahlstellenregister (ZSR)
Häufig gestellte Fragen
- Was ist eine ZSR-Nummer und wann benötige ich eine solche?
ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind die Leistungserbringer davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis der Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen.
Das Zahlstellenregister (ZSR) erteilt auf Antrag des Leistungserbringers eine ZSR-Nummer, welche die Leistungserbringer und die Krankenversicherer bei der Rechnungsstellung, der Rechnungskontrolle, der Zahlung und bei der Statistik verwenden müssen.Nähere Informationen zu den ZSR-Nummern der einzelnen Leistungserbringergruppen entnehmen Sie dem folgenden Link:
- Was ist eine K-Nummer und wann benötige ich eine solche?
K-Nummern werden an bestimmte Medizinalpersonen erteilt, die in einem Angestelltenverhältnis Leistungen zu Lasten der Krankenversicherungen erbringen.
Durch die Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird das Anstellungsverhältnis ausgewiesen und dass die angestellten Medizinalperson die Voraussetzungen erfüllt, um Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu erbringen. Dies dient insbesondere der transparenten Ausweisung der Leistungserbringung und der Kontrolle in Bezug auf die Abrechnungen.Neue, sowie die Beendigung von bestehenden Anstellungsverhältnissen werden durch den Arbeitgeber gemeldet.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Angestelltengruppen entnehmen Sie dem jeweiligen Merkblatt:
- Was ist der Unterschied zwischen einer ZSR-Nummer und einer K-Nummer?
Eine ZSR-Nummer wird in der Regel an selbständig erwerbend tätige natürliche (Einzelfirma) oder an juristische Personen (z.B. AG, GmbH…) erteilt, die zu Lasten der Krankenversicherung tätig sein können und wollen. Mit der ZSR-Nummer können Leistungen abgerechnet werden.
Eine K-Nummer wird an eine angestellte Medizinalperson erteilt, welche die Kriterien für eine Leistungserbringung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erfüllt. Die erbrachten Leistungen werden über die ZSR-Nummer des Arbeitgebers abgerechnet.
Detaillierte Informationen sowie allfällige Sonderregeln entnehmen Sie dem jeweiligen Merkblatt:
- Kann ich gleichzeitig über eine K-Nummer sowie über eine ZSR-Nummer verfügen?
Ja, die Nummern können parallel geführt werden, wenn eine Person Leistungen sowohl im Anstellungsverhältnis wie auch in selbstständiger Erwerbstätigkeit erbringt.
- Wie ist bei der Beantragung einer ZSR-Nummer vorzugehen, wenn Leistungen aus unterschiedlichen Bereichen erbracht werden?
Werden Leistungen aus unterschiedlichen ambulanten Leistungsbereichen erbracht, dann müssen die entsprechenden kantonalen Zulassungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vorliegen. Die Leistungserbringer müssen die Leistungen gemäss vertraglich oder behördlich festgelegten Tarifen getrennt abrechnen und benötigen dafür die entsprechenden ZSR-Nummern.
Zum Beispiel: Über eine ZSR-Nummer als Physiotherapeut/in oder Organisation der Physiotherapie, dürfen nur physiotherapeutische Leistungen abgerechnet werden. Werden zusätzlich auch noch Ergotherapeutische Leistungen erbracht, dann müssen diese Leistungen über eine ZSR-Nummer als Ergotherapeut/in oder Organisation der Ergotherapie abgerechnet werden.
Unter folgendem Link finden Sie alle Informationen bezüglich der Erteilung einer ZSR-Nummer:
- Was ist eine kantonale Bestätigung für angestellte Personen und wo kann ich eine solche beantragen?
Seit dem 1. Januar 2022 sind die Kantone für die Zulassung von ambulanter Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zuständig. Die kantonale Behörde muss die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für den abrechnungsberechtigten Arbeitgeber wie auch für die angestellten Medizinalpersonen prüfen. Diese sind für jede Leistungserbringergruppe unterschiedlich in der Krankenversicherungsverordnung (KVV) definiert.
Angestellte Medizinalpersonen erhalten eine kantonale Bestätigung, wenn sie die im Gesetz definierten Kriterien für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zu Lasten der OKP im Anstellungsverhältnis erfüllen. Bei ergänzenden Fragen rund um die kantonale Bestätigung, bitten wir Sie, direkt auf die kantonale Behörde zuzugehen.
Unter folgendem Link finden Sie die Merkblätter mit den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen:
- Ich kann die kantonale Zulassung oder Bestätigung erst 3 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit beantragen. Wie gehe ich vor?
Da wir nur vollständige Anträge prüfen können, bitten wir Sie die Unterlagen erst einzureichen, wenn diese komplett vorliegen. Sämtliche Anträge die unvollständig bei uns eintreffen, werden ohne Bearbeitung retourniert.