
Ein- und Austritte K-Nummer Angestellte
Beantragen Sie hier Ihre K-Nummer für Leistungserbringer, die in einem Angestelltenverhältnis Leistungen zu Lasten der Krankenversicherung erbringen.
Erteilung von K-Nummern für Leistungserbringer in einem Angestelltenverhältnis
Die K-Nummer wird an Leistungserbringer erteilt, die in einem Angestelltenverhältnis Leistungen zu Lasten der Krankenversicherungen erbringen. Selbständig tätige, natürliche oder juristische Personen (Organisationen) benötigen hingegen eine ZSR-Nummer. Informationen zur Erteilung der ZSR-Nummern finden Sie unter Antrag ZSR-Nummer.
Bitte wählen Sie unten den Leistungserbringer, für welchen Sie eine K-Nummer beantragen wollen oder für welchen Sie weitere Informationen wünschen.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Bearbeitungszeit für neue Gesuche aktuell bis zu 4 Wochen dauert (bei vollständigen Gesuchsunterlagen).
Antragsformulare und Merkblätter
- Apotheker und Apothekerinnen angestellt
K-Nummern werden an Personen erteilt, welche im Anstellungsverhältnis tätig sind. Durch Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird gegenüber dem Versicherer das Anstellungsverhältnis ausgewiesen.
K-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der K-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln nachzuweisen, dass die angestellte Person sämtliche Kriterien des Gesetzes für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zu Lasten OKP erfüllt.
- Ärzte und Ärztinnen angestellt
K-Nummern werden an Personen erteilt, welche im Anstellungsverhältnis tätig sind. Durch Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird gegenüber dem Versicherer das Anstellungsverhältnis ausgewiesen.
K-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der K-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln nachzuweisen, dass die angestellte Person sämtliche Kriterien des Gesetzes für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zu Lasten OKP erfüllt.
- Chiropraktoren und Chiropraktorinnen angestellt
K-Nummern werden an Personen erteilt, welche im Anstellungsverhältnis tätig sind. Durch Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird gegenüber dem Versicherer das Anstellungsverhältnis ausgewiesen.
K-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der K-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln nachzuweisen, dass die angestellte Person sämtliche Kriterien des Gesetzes für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zu Lasten OKP erfüllt.
- Diabetesgesellschaft angestellte Personen
K-Nummern werden an Personen erteilt, welche im Anstellungsverhältnis tätig sind. Durch Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird gegenüber dem Versicherer das Anstellungsverhältnis ausgewiesen.
K-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein.Nach Erhalt der K-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln nachzuweisen, ob die angestellte Person sämtliche Kriterien des Gesetzes für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zu Lasten OKP erfüllt.
Anpassung bei der Registrierung von Anstellungsverhältnissen (Vergabe von K-Nummern) per 01.07.2023
Bis anhin erteilte die SASIS AG K-Nummern ab Erhalt eines Diploms an angestellten Medizinalpersonen, also noch vor absolviertem Praktikum. Auf Wunsch der Krankenversicherer werden neu Anstellungsverhältnisse erst dann im Zahlstellenregister erfasst, wenn der Nachweis einer gemäss Gesetz geforderten zweijährigen praktischen Tätigkeit erbracht werden kann und eine kantonale Bestätigung der für angestellte Personen geltenden Kriterien der Krankenversicherungsverordnung (KVV) vorliegt. Für die meisten Leistungserbringer bedeutet dies, dass die K-Nummer nicht zu Beginn des Praktikums, sondern erst nach dessen Ende ausgestellt wird. Die Anpassung gilt seit 01.07.2023.- Was passiert mit bereits registrierten Anstellungsverhältnissen und erteilten K-Nummern von Personen, welche die Kriterien des Gesetzes noch nicht erfüllen?
Die bereits erteilten K-Nummern und durch uns bestätigte Anstellungsverhältnisse für Personen, welche die Kriterien des Gesetzes nicht vollumfänglich erfüllen, bleiben bestehen. Diese sind gegenüber der Versicherer gekennzeichnet, dass die Kriterien des Gesetzes noch nicht erfüllt sind. Der Arbeitgeber kann uns nach Erfüllung der zweijährigen praktischen Tätigkeit eine kantonale Bestätigung der im Gesetz definierter Kriterien nachreichen, damit wir eine bereits erteilte K-Nummer entsprechend mutieren können. Betrifft die Mutation ein bereits registriertes Anstellungsverhältnis, entstehen keine zusätzlichen Kosten. - Können Personen ohne K-Nummern trotzdem Leistungen zu Lasten der OKP erbringen?
Der Versicherer entscheidet, in welchen Fällen Leistungen zu Lasten OKP vergütet werden. Die SASIS AG ist ausschliesslich für eine transparente Datenhaltung der erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen zuständig.
- Was passiert mit bereits registrierten Anstellungsverhältnissen und erteilten K-Nummern von Personen, welche die Kriterien des Gesetzes noch nicht erfüllen?
- Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen angestellt
K-Nummern werden an Personen erteilt, welche im Anstellungsverhältnis tätig sind. Durch Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird gegenüber dem Versicherer das Anstellungsverhältnis ausgewiesen.
K-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der K-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln nachzuweisen, dass die angestellte Person sämtliche Kriterien des Gesetzes für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zu Lasten OKP erfüllt.
Anpassung bei der Registrierung von Anstellungsverhältnissen (Vergabe von K-Nummern) per 01.07.2023
Bis anhin erteilte die SASIS AG K-Nummern ab Erhalt eines Diploms an angestellten Medizinalpersonen, also noch vor absolviertem Praktikum. Auf Wunsch der Krankenversicherer werden neu Anstellungsverhältnisse erst dann im Zahlstellenregister erfasst, wenn der Nachweis einer, gemäss Gesetz geforderten, zweijährigen praktischen Tätigkeit erbracht werden kann und eine kantonale Bestätigung der für angestellte Personen geltenden Kriterien der Krankenversicherungsverordnung (KVV) vorliegt. Für die meisten Leistungserbringer bedeutet dies, dass die K-Nummer nicht zu Beginn des Praktikums, sondern erst nach dessen Ende ausgestellt wird. Die Anpassung gilt seit 01.07.2023.- Was passiert mit bereits registrierten Anstellungsverhältnissen und erteilten K-Nummern von Personen, welche die Kriterien des Gesetzes noch nicht erfüllen?
Die bereits erteilten K-Nummern und durch uns bestätigte Anstellungsverhältnisse für Personen, welche die Kriterien des Gesetzes nicht vollumfänglich erfüllen, bleiben bestehen. Diese sind gegenüber der Versicherer gekennzeichnet, dass die Kriterien des Gesetzes noch nicht erfüllt sind. Der Arbeitgeber kann uns nach Erfüllung der zweijährigen praktischen Tätigkeit eine kantonale Bestätigung der im Gesetz definierter Kriterien nachreichen, damit wir eine bereits erteilte K-Nummer entsprechend mutieren können. Betrifft die Mutation ein bereits registriertes Anstellungsverhältnis, entstehen keine zusätzlichen Kosten. - Können Personen ohne K-Nummern trotzdem Leistungen zu Lasten der OKP erbringen?
Der Versicherer entscheidet, in welchen Fällen Leistungen zu Lasten OKP vergütet werden. Die SASIS AG ist ausschliesslich für eine transparente Datenhaltung der erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen zuständig.
- Was passiert mit bereits registrierten Anstellungsverhältnissen und erteilten K-Nummern von Personen, welche die Kriterien des Gesetzes noch nicht erfüllen?
- Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen angestellt
K-Nummern werden an Personen erteilt, welche im Anstellungsverhältnis tätig sind. Durch Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird gegenüber dem Versicherer das Anstellungsverhältnis ausgewiesen.
K-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der K-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln nachzuweisen, dass die angestellte Person sämtliche Kriterien des Gesetzes für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zu Lasten OKP erfüllt.
Anpassung bei der Registrierung von Anstellungsverhältnissen (Vergabe von K-Nummern) per 01.07.2023
Bis anhin erteilte die SASIS AG K-Nummern ab Erhalt eines Diploms an angestellten Medizinalpersonen, also noch vor absolviertem Praktikum. Auf Wunsch der Krankenversicherer werden neu Anstellungsverhältnisse erst dann im Zahlstellenregister erfasst, wenn der Nachweis einer, gemäss Gesetz geforderten, zweijährigen praktischen Tätigkeit erbracht werden kann und eine kantonale Bestätigung der für angestellte Personen geltenden Kriterien der Krankenversicherungsverordnung (KVV) vorliegt. Für die meisten Leistungserbringer bedeutet dies, dass die K-Nummer nicht zu Beginn des Praktikums, sondern erst nach dessen Ende ausgestellt wird. Die Anpassung gilt seit 01.07.2023.- Was passiert mit bereits registrierten Anstellungsverhältnissen und erteilten K-Nummern von Personen, welche die Kriterien des Gesetzes noch nicht erfüllen?
Die bereits erteilten K-Nummern und durch uns bestätigte Anstellungsverhältnisse für Personen, welche die Kriterien des Gesetzes nicht vollumfänglich erfüllen, bleiben bestehen. Diese sind gegenüber der Versicherer gekennzeichnet, dass die Kriterien des Gesetzes noch nicht erfüllt sind. Der Arbeitgeber kann uns nach Erfüllung der zweijährigen praktischen Tätigkeit eine kantonale Bestätigung der im Gesetz definierter Kriterien nachreichen, damit wir eine bereits erteilte K-Nummer entsprechend mutieren können. Betrifft die Mutation ein bereits registriertes Anstellungsverhältnis, entstehen keine zusätzlichen Kosten. - Können Personen ohne K-Nummern trotzdem Leistungen zu Lasten der OKP erbringen?
Der Versicherer entscheidet, in welchen Fällen Leistungen zu Lasten OKP vergütet werden. Die SASIS AG ist ausschliesslich für eine transparente Datenhaltung der erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen zuständig.
- Was passiert mit bereits registrierten Anstellungsverhältnissen und erteilten K-Nummern von Personen, welche die Kriterien des Gesetzes noch nicht erfüllen?
- Hebammen angestellt
K-Nummern werden an Personen erteilt, welche im Anstellungsverhältnis tätig sind. Durch Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird gegenüber dem Versicherer das Anstellungsverhältnis ausgewiesen.
K-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der K-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln nachzuweisen, dass die angestellte Person sämtliche Kriterien des Gesetzes für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zu Lasten OKP erfüllt.
Anpassung bei der Registrierung von Anstellungsverhältnissen (Vergabe von K-Nummern) per 01.07.2023
Bis anhin erteilte die SASIS AG K-Nummern ab Erhalt eines Diploms an angestellten Medizinalpersonen, also noch vor absolviertem Praktikum. Auf Wunsch der Krankenversicherer werden neu Anstellungsverhältnisse erst dann im Zahlstellenregister erfasst, wenn der Nachweis einer, gemäss Gesetz geforderten, zweijährigen praktischen Tätigkeit erbracht werden kann und eine kantonale Bestätigung der für angestellte Personen geltenden Kriterien der Krankenversicherungsverordnung (KVV) vorliegt. Für die meisten Leistungserbringer bedeutet dies, dass die K-Nummer nicht zu Beginn des Praktikums, sondern erst nach dessen Ende ausgestellt wird. Die Anpassung gilt seit 01.07.2023.- Was passiert mit bereits registrierten Anstellungsverhältnissen und erteilten K-Nummern von Personen, welche die Kriterien des Gesetzes noch nicht erfüllen?
Die bereits erteilten K-Nummern und durch uns bestätigte Anstellungsverhältnisse für Personen, welche die Kriterien des Gesetzes nicht vollumfänglich erfüllen, bleiben bestehen. Diese sind gegenüber der Versicherer gekennzeichnet, dass die Kriterien des Gesetzes noch nicht erfüllt sind. Der Arbeitgeber kann uns nach Erfüllung der zweijährigen praktischen Tätigkeit eine kantonale Bestätigung der im Gesetz definierter Kriterien nachreichen, damit wir eine bereits erteilte K-Nummer entsprechend mutieren können. Betrifft die Mutation ein bereits registriertes Anstellungsverhältnis, entstehen keine zusätzlichen Kosten. - Können Personen ohne K-Nummern trotzdem Leistungen zu Lasten der OKP erbringen?
Der Versicherer entscheidet, in welchen Fällen Leistungen zu Lasten OKP vergütet werden. Die SASIS AG ist ausschliesslich für eine transparente Datenhaltung der erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen zuständig.
- Was passiert mit bereits registrierten Anstellungsverhältnissen und erteilten K-Nummern von Personen, welche die Kriterien des Gesetzes noch nicht erfüllen?
- Personen in Laboratorien angestellt
K-Nummern werden an Personen erteilt, welche im Anstellungsverhältnis tätig sind. Durch Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird gegenüber dem Versicherer das Anstellungsverhältnis ausgewiesen.
K-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein.Nach Erhalt der K-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln nachzuweisen, dass die angestellte Person sämtliche Kriterien des Gesetzes für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zu Lasten OKP erfüllt.
Gemäss FAMH-Reglement, welches per 01.01.2013 in Kraft trat, dürfen Laboratorien nur noch dem Ausbildungsstand ihrer Mitarbeitenden entsprechend Analysen durchführen.
- Logopäden und Logopädinnen angestellt
K-Nummern werden an Personen erteilt, welche im Anstellungsverhältnis tätig sind. Durch Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird gegenüber dem Versicherer das Anstellungsverhältnis ausgewiesen.
K-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der K-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln nachzuweisen, ob die angestellte Person sämtliche Kriterien des Gesetzes für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zu Lasten OKP erfüllt.
Anpassung bei der Registrierung von Anstellungsverhältnissen (Vergabe von K-Nummern) per 01.07.2023
Bis anhin erteilte die SASIS AG K-Nummern ab Erhalt eines Diploms an angestellten Medizinalpersonen, also noch vor absolviertem Praktikum. Auf Wunsch der Krankenversicherer werden neu Anstellungsverhältnisse erst dann im Zahlstellenregister erfasst, wenn der Nachweis einer, gemäss Gesetz geforderten, dreijährigen praktischen Tätigkeit erbracht werden kann und eine kantonale Bestätigung der für angestellte Personen geltenden Kriterien der Krankenversicherungsverordnung (KVV) vorliegt. Für die meisten Leistungserbringer bedeutet dies, dass die K-Nummer nicht zu Beginn des Praktikums, sondern erst nach dessen Ende ausgestellt wird. Die Anpassung gilt seit 01.07.2023.- Was passiert mit bereits registrierten Anstellungsverhältnissen und erteilten K-Nummern von Personen, welche die Kriterien des Gesetzes noch nicht erfüllen?
Die bereits erteilten K-Nummern und durch uns bestätigte Anstellungsverhältnisse für Personen, welche die Kriterien des Gesetzes nicht vollumfänglich erfüllen, bleiben bestehen. Diese sind gegenüber der Versicherer gekennzeichnet, dass die Kriterien des Gesetzes noch nicht erfüllt sind. Der Arbeitgeber kann uns nach Erfüllung der dreijährigen praktischen Tätigkeit eine kantonale Bestätigung der im Gesetz definierter Kriterien nachreichen, damit wir eine bereits erteilte K-Nummer entsprechend mutieren können. Betrifft die Mutation ein bereits registriertes Anstellungsverhältnis, entstehen keine zusätzlichen Kosten. - Können Personen ohne K-Nummern trotzdem Leistungen zu Lasten der OKP erbringen?
Der Versicherer entscheidet, in welchen Fällen Leistungen zu Lasten OKP vergütet werden. Die SASIS AG ist ausschliesslich für eine transparente Datenhaltung der erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen zuständig.
- Was passiert mit bereits registrierten Anstellungsverhältnissen und erteilten K-Nummern von Personen, welche die Kriterien des Gesetzes noch nicht erfüllen?
- Neuropsychologen und Neuropsychologinnen angestellt
K-Nummern werden an Personen erteilt, welche im Anstellungsverhältnis tätig sind. Durch Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird gegenüber dem Versicherer das Anstellungsverhältnis ausgewiesen.
K-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der K-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln nachzuweisen, dass die angestellte Person sämtliche Kriterien des Gesetzes für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zu Lasten OKP erfüllt.
- Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen angestellt
K-Nummern werden an Personen erteilt, welche im Anstellungsverhältnis tätig sind. Durch Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird gegenüber dem Versicherer das Anstellungsverhältnis ausgewiesen.
K-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der K-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln nachzuweisen, ob die angestellte Person über eine leistungsrelevante Zusatzausbildung verfügt, sämtliche Kriterien des Gesetzes für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zu Lasten OKP erfüllt oder die Tätigkeit ausschliesslich unter Aufsicht erfolgen darf.
- Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen angestellt
K-Nummern werden an Personen erteilt, welche im Anstellungsverhältnis tätig sind. Durch Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird gegenüber dem Versicherer das Anstellungsverhältnis ausgewiesen.
K-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der K-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln nachzuweisen, dass die angestellte Person sämtliche Kriterien des Gesetzes für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zu Lasten OKP erfüllt.
Anpassung bei der Registrierung von Anstellungsverhältnissen (Vergabe von K-Nummern) per 01.07.2023
Bis anhin erteilte die SASIS AG K-Nummern ab Erhalt eines Diploms an angestellten Medizinalpersonen, also noch vor absolviertem Praktikum. Auf Wunsch der Krankenversicherer werden neu Anstellungsverhältnisse erst dann im Zahlstellenregister erfasst, wenn der Nachweis einer, gemäss Gesetz geforderten, zweijährigen praktischen Tätigkeit erbracht werden kann und eine kantonale Bestätigung der für angestellte Personen geltenden Kriterien der Krankenversicherungsverordnung (KVV) vorliegt. Für die meisten Leistungserbringer bedeutet dies, dass die K-Nummer nicht zu Beginn des Praktikums, sondern erst nach dessen Ende ausgestellt wird. Die Anpassung gilt seit 01.07.2023.- Was passiert mit bereits registrierten Anstellungsverhältnissen und erteilten K-Nummern von Personen, welche die Kriterien des Gesetzes noch nicht erfüllen?
Die bereits erteilten K-Nummern und durch uns bestätigte Anstellungsverhältnisse für Personen, welche die Kriterien des Gesetzes nicht vollumfänglich erfüllen, bleiben bestehen. Diese sind gegenüber der Versicherer gekennzeichnet, dass die Kriterien des Gesetzes noch nicht erfüllt sind. Der Arbeitgeber kann uns nach Erfüllung der zweijährigen praktischen Tätigkeit eine kantonale Bestätigung der im Gesetz definierter Kriterien nachreichen, damit wir eine bereits erteilte K-Nummer entsprechend mutieren können. Betrifft die Mutation ein bereits registriertes Anstellungsverhältnis, entstehen keine zusätzlichen Kosten. - Können Personen ohne K-Nummern trotzdem Leistungen zu Lasten der OKP erbringen?
Der Versicherer entscheidet, in welchen Fällen Leistungen zu Lasten OKP vergütet werden. Die SASIS AG ist ausschliesslich für eine transparente Datenhaltung der erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen zuständig.
- Was passiert mit bereits registrierten Anstellungsverhältnissen und erteilten K-Nummern von Personen, welche die Kriterien des Gesetzes noch nicht erfüllen?
- Zahnärzte und Zahnärztinnen angestellt
K-Nummern werden an Personen erteilt, welche im Anstellungsverhältnis tätig sind. Durch Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird gegenüber dem Versicherer das Anstellungsverhältnis ausgewiesen.
K-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der K-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln nachzuweisen, dass die angestellte Person sämtliche Kriterien des Gesetzes für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zu Lasten OKP erfüllt.
- Podologen und Podologinnen angestellt
K-Nummern werden an Personen erteilt, welche im Anstellungsverhältnis tätig sind. Durch Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird gegenüber dem Versicherer das Anstellungsverhältnis ausgewiesen.
K-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der K-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln nachzuweisen, dass die angestellte Person sämtliche Kriterien des Gesetzes für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zu Lasten OKP erfüllt.
- Psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen angestellt
K-Nummern werden an Personen erteilt, welche im Anstellungsverhältnis tätig sind. Durch Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird gegenüber dem Versicherer das Anstellungsverhältnis ausgewiesen.
K-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der K-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln nachzuweisen, dass die angestellte Person sämtliche Kriterien des Gesetzes für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zu Lasten OKP erfüllt.