Antrag ZSR-Nummer

Beantragen Sie hier Ihre ZSR-Nummer für die Leistungsabrechnungen mit einer Krankenversicherung

Antragsformulare und Merkblätter

Informationen zur Erteilung der K-Nummern finden Sie unter Ein- und Austritte K-Nummer Angestellte.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Bearbeitungszeit für neue Gesuche aktuell bis zu 4 Wochen dauert (bei vollständigen Gesuchsunterlagen).

Bitte wählen Sie aus der Liste unten den Leistungserbringer, für welchen Sie eine ZSR-Nummer beantragen wollen oder für welchen Sie weitere Informationen wünschen.

Abgabestellen für Mittel und Gegenstände

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Besteht kein Standort, bedarf es einer ZSR-Nummer pro Kanton der Leistungserbringung. Trägerschafts- sowie Standortwechsel müssen umgehend dem Zahlstellenregister mitgeteilt werden.

Abgabestellen für Mittel und Gegenstände werden als Leistungserbringer zulasten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 55 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Apotheke

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Besteht kein Standort, bedarf es einer ZSR-Nummer pro Kanton der Leistungserbringung. Trägerschafts- sowie Standortwechsel müssen umgehend dem Zahlstellenregister mitgeteilt werden. Angestellte Personen erhalten eine Kontroll-Nummer (K-Nummer).

Apotheken werden als Leistungserbringer zulasten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) zugelassen, wenn der leitende Apotheker oder die leitende Apothekerin die Voraussetzungen gemäss Art. 40 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllt.

Ärzte und Ärztinnen

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, ist für jeden dieser Kantone eine separate ZSR-Nummer zu beantragen.

Verfügen Sie bereits über eine sistierte ZSR-Nummer, welche Sie reaktivieren möchten, melden Sie sich bitte unter zsr@sasis.ch.

Juristische Personen
Handelt es sich bei Ihrem Betrieb um eine juristische Person, ist zwingende Voraussetzung für die Beantragung einer ZSR-Nummer eine kantonale Zulassung um als Einrichtung zulasten OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) tätig zu werden. Die anschliessende Registration für die Beantragung einer ZSR-Nummer erfolgt über folgenden Link: Online-Portal (juristische Person).

Selbstständig erwerbend oder Gesellschafter/in einer Personengesellschaft
Sind Sie selbstständig erwerbend oder als Gesellschafter/in einer Personengesellschaft tätig und verfügen Sie über eine kantonale Zulassung zulasten OKP auf Ihren Namen, erfolgt die Registrierung über folgenden Link: Online-Portal (selbständig erwerbend).

Einen Einblick in das digitale Verfahren für die Beantragung Ihrer ZSR-Nummer erhalten Sie im Demo-Video:

Seit dem 1. März 2023 bearbeiten wir Anträge für Ihre Berufsgruppe ausschliesslich über des Online-Portal. Papierdossiers können wir nicht mehr entgegennehmen und senden diese zu unserer Entlastung zurück.

Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, ist für jeden dieser Kantone eine separate ZSR-Nummer zu beantragen.

Verfügen Sie bereits über eine sistierte ZSR-Nummer, welche Sie reaktivieren möchten, melden Sie sich bitte unter zsr@sasis.ch.

Juristische Personen
Handelt es sich bei Ihrem Betrieb um eine juristische Person, ist zwingende Voraussetzung für die Beantragung einer ZSR-Nummer eine kantonale Zulassung um als Einrichtung zulasten OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) tätig zu werden. Die anschliessende Registration für die Beantragung einer ZSR-Nummer erfolgt über folgenden Link: Online-Portal (juristische Person).

Selbstständig erwerbend oder Gesellschafter/in einer Personengesellschaft
Sind Sie selbstständig erwerbend oder als Gesellschafter/in einer Personengesellschaft tätig und verfügen Sie über eine kantonale Zulassung zulasten OKP auf Ihren Namen, erfolgt die Registrierung über folgenden Link: Online-Portal (selbständig erwerbend).

Die im Antragsprozess verlangten Dokumente können Sie unseren Merkblättern zuunterst auf dieser Webseite entnehmen.

Einen Einblick in das digitale Verfahren für die Beantragung Ihrer ZSR-Nummer erhalten Sie im Demo-Video:

Seit dem 1. März 2023 bearbeiten wir Anträge für Ihre Berufsgruppe ausschliesslich über des Online-Portal. Papierdossiers können wir nicht mehr entgegennehmen und senden diese zu unserer Entlastung zurück.

Chiropraktoren und Chiropraktorinnen

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, ist für jeden dieser Kantone eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Eine entsprechende kantonale Bewilligung und Zulassung zulasten OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) sind Voraussetzungen für den Erhalt der ZSR-Nummer. Bei 90-Tage-Dienstleistungserbringern und -erbringerinnen muss anstelle der kantonalen Bewilligung eine Bestätigung des Kantons vorliegen, dass die Meldepflicht erfüllt wurde. Chiropraktoren und Chiropraktorinnen werden als Leistungserbringer zulasten der OKP zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 44 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Gemäss Art. 2.2 des erläuternden Berichtes des BAG zur Änderung der KVV und KLV (www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte1.html#1558449442) muss zwischen selbstständig erwerbend tätigen und angestellten Medizinalpersonen unterschieden werden. Nur die selbstständig erwerbend tätigen Medizinalpersonen gelten als Leistungserbringer, welche direkt zu Lasten der OKP tätig sein dürfen und entsprechend abrechnungsberechtigt sind. Die OKP-Zulassung kann somit nur für diese erteilt werden. Angestellte Medizinalpersonen sind demgegenüber keine Leistungserbringer im Sinne des KVG. Sie können zwar in ambulanten Einrichtungen beziehungsweise in den entsprechenden Organisationen in einem Anstellungsverhältnis Dienstleistungen erbringen, der verantwortliche und abrechnungsberechtigte Leistungserbringer ist jedoch immer die ambulante Einrichtung beziehungsweise die Organisation als juristische Person.
Organisationen der Chiropraktik

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger (juristische Person) pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Besteht kein Standort, bedarf es einer ZSR-Nummer pro Kanton der Leistungserbringung. Trägerschafts- sowie Standortwechsel müssen umgehend dem Zahlstellenregister mitgeteilt werden. Angestellte Personen erhalten eine Kontroll-Nummer (K-Nummer).

Ab 01.01.2022 werden die Organisationen der Chiropraktik als Leistungserbringer zulasten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 44a KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, ist für jeden dieser Kantone eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Eine entsprechende kantonale Bewilligung und Zulassung zulasten OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) sind Voraussetzungen für den Erhalt der ZSR-Nummer. Bei 90-Tage-Dienstleistungserbringern und -erbringerinnen muss anstelle der kantonalen Bewilligung eine Bestätigung des Kantons vorliegen, dass die Meldepflicht erfüllt wurde. Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen werden als Leistungserbringer zulasten der OKP zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 48 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen

Gemäss Art. 2.2 des erläuternden Berichtes des BAG zur Änderung der KVV und KLV (www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte1.html#1558449442) muss zwischen selbstständig erwerbend tätigen und angestellten Medizinalpersonen unterschieden werden. Nur die selbstständig erwerbend tätigen Medizinalpersonen gelten als Leistungserbringer, welche direkt zu Lasten der OKP tätig sein dürfen und entsprechend abrechnungsberechtigt sind. Die OKP-Zulassung kann somit nur für diese erteilt werden. Angestellte Medizinalpersonen sind demgegenüber keine Leistungserbringer im Sinne des KVG. Sie können zwar in ambulanten Einrichtungen beziehungsweise in den entsprechenden Organisationen in einem Anstellungsverhältnis Dienstleistungen erbringen, der verantwortliche und abrechnungsberechtigte Leistungserbringer ist jedoch immer die ambulante Einrichtung beziehungsweise die Organisation als juristische Person.
Organisationen der Ergotherapie

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger (juristische Person) pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Besteht kein Standort, bedarf es einer ZSR-Nummer pro Kanton der Leistungserbringung. Trägerschafts- sowie Standortwechsel müssen umgehend dem Zahlstellenregister mitgeteilt werden. Angestellte Personen erhalten eine Kontroll-Nummer (K-Nummer).

Organisationen der Ergotherapie werden als Leistungserbringer zulasten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 52a KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, ist für jeden dieser Kantone eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Eine entsprechende kantonale Bewilligung und Zulassung zulasten OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) sind Voraussetzungen für den Erhalt der ZSR-Nummer. Bei 90-Tage-Dienstleistungserbringern und -erbringerinnen muss anstelle der kantonalen Bewilligung eine Bestätigung des Kantons vorliegen, dass die Meldepflicht erfüllt wurde. Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen werden als Leistungserbringer zulasten der OKP zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 50a KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Gemäss Art. 2.2 des erläuternden Berichtes des BAG zur Änderung der KVV und KLV (www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte1.html#1558449442) muss zwischen selbstständig erwerbend tätigen und angestellten Medizinalpersonen unterschieden werden. Nur die selbstständig erwerbend tätigen Medizinalpersonen gelten als Leistungserbringer, welche direkt zu Lasten der OKP tätig sein dürfen und entsprechend abrechnungsberechtigt sind. Die OKP-Zulassung kann somit nur für diese erteilt werden. Angestellte Medizinalpersonen sind demgegenüber keine Leistungserbringer im Sinne des KVG. Sie können zwar in ambulanten Einrichtungen beziehungsweise in den entsprechenden Organisationen in einem Anstellungsverhältnis Dienstleistungen erbringen, der verantwortliche und abrechnungsberechtigte Leistungserbringer ist jedoch immer die ambulante Einrichtung beziehungsweise die Organisation als juristische Person.
Organisationen der Ernährungsberatung

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger (juristische Person) pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Besteht kein Standort, bedarf es einer ZSR-Nummer pro Kanton der Leistungserbringung. Trägerschafts- sowie Standortwechsel müssen umgehend dem Zahlstellenregister mitgeteilt werden. Angestellte Personen erhalten eine Kontroll-Nummer (K-Nummer).

Organisationen der Ernährungsberatung werden als Leistungserbringer zulasten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 52c KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Fitnessanbieter: Kurse und Geräte VVG

Für das Abrechnungsverfahren mit den Krankenversicherungen benötigen Sie eine ZSR-Nummer. Diese wird für Sie durch die jeweiligen Zertifizierungsstellen bei uns beantragt. Bitte wenden Sie sich hierfür direkt an jene Stelle, bei welcher Sie über eine Zertifizierung verfügen.

Norm «EMfit»
Kontakt:
EMfit
Postfach 121
4009 Basel
Telefon 0842 77 00 77
info@emfit.ch
www.emfit.ch

Norm «Fitness-Guide Fitnesscenter»
Kontakt:
SFGV
Geschäftsstelle
3000 Bern
Telefon 0848 893 802
info@sfgv.ch
www.sfgv.ch

Norm «Fitness-Guide Kursanbieter»
Kontakt:
BGB Schweiz
Geschäftsstelle
Katzenbachstrasse 221
8052 Zürich
Telefon 044 300 60 60
info@bgb-schweiz.ch
www.bgb-schweiz.ch

Norm «Qualitop»
Kontakt:
Qualitop
Postfach
3000 Bern
Telefon 044 430 14 00
www.qualitop.ch

Norm «Fitsafe»
Norm «EMS[Safe]»
Norm «Course[Active]»
Norm «SN EN 17229:2019»

Kontakt:
QualiCert AG
Aeplistrasse 13
9008 St. Gallen
Telefon 071 246 55 33
info@qualicert.ch
www.qualicert.ch

Mutationen
Bitte senden Sie Mutationsmeldungen betreffend Ihrer bereits bestehenden ZSR-Nummer direkt jener Zertifizierungsstelle, bei welcher Sie zertifiziert sind.

Hebammen

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Eine kantonale Bewilligung und Zulassung zulasten OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) sind Voraussetzungen für den Erhalt der ZSR-Nummer. Die ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Erbringen Hebammen Leistungen in mehreren Kantonen, wird der zusätzliche Kanton oder die zusätzlichen Kantone bis am 30.6.2022 noch als Erweiterung auf der ZSR-Nummer ausgewiesen. Ab 01.07.2022 muss für jeden Kanton, in dem eine Hebamme Leistungen erbringt, eine separate ZSR-Nummer beantragt werden. Bei 90-Tage-Dienstleistungserbringern und -erbringerinnen muss anstelle der kantonalen Bewilligung eine Bestätigung des Kantons vorliegen, dass die Meldepflicht erfüllt wurde. Hebammen werden als Leistungserbringer zulasten der zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 45 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Gemäss Art. 2.2 des erläuternden Berichtes des BAG zur Änderung der KVV und KLV (www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte1.html#1558449442) muss zwischen selbstständig erwerbend tätigen und angestellten Medizinalpersonen unterschieden werden. Nur die selbstständig erwerbend tätigen Medizinalpersonen gelten als Leistungserbringer, welche direkt zu Lasten der OKP tätig sein dürfen und entsprechend abrechnungsberechtigt sind. Die OKP-Zulassung kann somit nur für diese erteilt werden. Angestellte Medizinalpersonen sind demgegenüber keine Leistungserbringer im Sinne des KVG. Sie können zwar in ambulanten Einrichtungen beziehungsweise in den entsprechenden Organisationen in einem Anstellungsverhältnis Dienstleistungen erbringen, der verantwortliche und abrechnungsberechtigte Leistungserbringer ist jedoch immer die ambulante Einrichtung beziehungsweise die Organisation als juristische Person.
Organisationen der Hebamme

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger (juristische Person) pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Besteht kein Standort, bedarf es einer ZSR-Nummer pro Kanton der Leistungserbringung. Trägerschafts- sowie Standortwechsel müssen umgehend dem Zahlstellenregister mitgeteilt werden. Angestellte Personen erhalten eine Kontroll-Nummer (K-Nummer).

Organisationen der Hebammen werden als Leistungserbringer zulasten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 45a KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Heilbäder

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein.

Heilbäder werden als Leistungserbringer zulasten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 40 KVG (Krankenversicherungsgesetz) erfüllen.

Komplementärtherapeuten und -therapeutinnen

Für das Abrechnungsverfahren mit den Krankenversicherungen benötigen Sie eine ZSR-Nummer. Diese wird für Sie durch die jeweiligen Zertifizierungsstellen bei uns beantragt. Bitte wenden Sie sich hierfür direkt an jene Stelle, bei welcher Sie über eine Zertifizierung verfügen.

ASCA
Stiftung Asca
St-Pierre 6A
Postfach 548
1701 Freiburg
Telefon 026 351 10 10
www.asca.ch
stiftung@asca.ch

EMR
ErfahrungsMedizinisches Register EMR
Postfach 121
4009 Basel
Hotline 0842 30 40 50
www.emr.ch

SPAK
NVS Naturärzte Vereinigung Schweiz
Schützenstrasse 42
9100 Herisau
Telefon 071 352 58 80
www.nvs.swiss
nvs@nvs.swiss

APTN
APTN Association des Praticiens en Thérapies Naturelles
rue de la Plaine 13
1400 Yverdon-les-Bains
Tel. 024 426 67 40
www.aptn.ch
aptn@aptn.ch

Mutationen
Bitte senden Sie Mutationsmeldungen betreffend Ihrer bereits bestehenden ZSR-Nummer direkt jener Zertifizierungsstelle, bei welcher Sie zertifiziert sind.

Laboratorien

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Trägerschafts- sowie Standortwechsel müssen umgehend dem Zahlstellenregister mitgeteilt werden. Angestellte Personen erhalten eine Kontroll-Nummer (K-Nummer).

Laboratorien können eine ZSR-Nummer beantragen, wenn diese die Kriterien gemäss Art. 53 und 54 Abs. 3 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Logopäden und Logopädinnen

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, ist für jeden dieser Kantone eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Eine entsprechende kantonale Bewilligung und Zulassung zulasten OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) sind Voraussetzungen für den Erhalt der ZSR-Nummer. Bei 90-Tage-Dienstleistungserbringern und -erbringerinnen muss anstelle der kantonalen Bewilligung eine Bestätigung des Kantons vorliegen, dass die Meldepflicht erfüllt wurde. Logopäden und Logopädinnen werden als Leistungserbringer zulasten der OKP zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 50 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Gemäss Art. 2.2 des erläuternden Berichtes des BAG zur Änderung der KVV und KLV (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte1.html#1558449442) muss zwischen selbstständig erwerbend tätigen und angestellten Medizinalpersonen unterschieden werden. Nur die selbstständig erwerbend tätigen Medizinalpersonen gelten als Leistungserbringer, welche direkt zu Lasten der OKP tätig sein dürfen und entsprechend abrechnungsberechtigt sind. Die OKP-Zulassung kann somit nur für diese erteilt werden. Angestellte Medizinalpersonen sind demgegenüber keine Leistungserbringer im Sinne des KVG. Sie können zwar in ambulanten Einrichtungen beziehungsweise in den entsprechenden Organisationen in einem Anstellungsverhältnis Dienstleistungen erbringen, der verantwortliche und abrechnungsberechtigte Leistungserbringer ist jedoch immer die ambulante Einrichtung beziehungsweise die Organisation als juristische Person.
Organisationen der Logopädie

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger (juristische Person) pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Besteht kein Standort, bedarf es einer ZSR-Nummer pro Kanton der Leistungserbringung. Trägerschafts- sowie Standortwechsel müssen umgehend dem Zahlstellenregister mitgeteilt werden. Angestellte Personen erhalten eine Kontroll-Nummer (K-Nummer).

Organisationen der Logopädie werden als Leistungserbringer zulasten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 52b KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Neuropsychologen und Neuropsychologinnen

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, ist für jeden dieser Kantone eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Eine entsprechende kantonale Bewilligung und Zulassung zulasten OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) sind Voraussetzungen für den Erhalt der ZSR-Nummer. Bei 90-Tage-Dienstleistungserbringern und -erbringerinnen muss anstelle der kantonalen Bewilligung eine Bestätigung des Kantons vorliegen, dass die Meldepflicht erfüllt wurde. Neuropsychologen und Neuropsychologinnen werden als Leistungserbringer zulasten der OKP zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 50b KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Gemäss Art. 2.2 des erläuternden Berichtes des BAG zur Änderung der KVV und KLV (www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte1.html#1558449442) muss zwischen selbstständig erwerbend tätigen und angestellten Medizinalpersonen unterschieden werden. Nur die selbstständig erwerbend tätigen Medizinalpersonen gelten als Leistungserbringer, welche direkt zu Lasten der OKP tätig sein dürfen und entsprechend abrechnungsberechtigt sind. Die OKP-Zulassung kann somit nur für diese erteilt werden. Angestellte Medizinalpersonen sind demgegenüber keine Leistungserbringer im Sinne des KVG. Sie können zwar in ambulanten Einrichtungen beziehungsweise in den entsprechenden Organisationen in einem Anstellungsverhältnis Dienstleistungen erbringen, der verantwortliche und abrechnungsberechtigte Leistungserbringer ist jedoch immer die ambulante Einrichtung beziehungsweise die Organisation als juristische Person.
Organisationen der Neuropsychologie

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger (juristische Person) pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Besteht kein Standort, bedarf es einer ZSR-Nummer pro Kanton der Leistungserbringung. Trägerschafts- sowie Standortwechsel müssen umgehend dem Zahlstellenregister mitgeteilt werden. Angestellte Personen erhalten eine Kontroll-Nummer (K-Nummer).

Ab 01.01.2022 werden die Organisationen der Neuropsychologie als Leistungserbringer zulasten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 52d KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen

Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, ist für jeden dieser Kantone eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Eine entsprechende kantonale Bewilligung und Zulassung zulasten OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) sind Voraussetzungen für den Erhalt der ZSR-Nummer. Bei 90-Tage-Dienstleistungserbringern und -erbringerinnen muss anstelle der kantonalen Bewilligung eine Bestätigung des Kantons vorliegen, dass die Meldepflicht erfüllt wurde. Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen werden als Leistungserbringer zulasten der OKP zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 49 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Gemäss Art. 2.2 des erläuternden Berichtes des BAG zur Änderung der KVV und KLV (www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte1.html#1558449442) muss zwischen selbstständig erwerbend tätigen und angestellten Medizinalpersonen unterschieden werden. Nur die selbstständig erwerbend tätigen Medizinalpersonen gelten als Leistungserbringer, welche direkt zu Lasten der OKP tätig sein dürfen und entsprechend abrechnungsberechtigt sind. Die OKP-Zulassung kann somit nur für diese erteilt werden. Angestellte Medizinalpersonen sind demgegenüber keine Leistungserbringer im Sinne des KVG. Sie können zwar in ambulanten Einrichtungen beziehungsweise in den entsprechenden Organisationen in einem Anstellungsverhältnis Dienstleistungen erbringen, der verantwortliche und abrechnungsberechtigte Leistungserbringer ist jedoch immer die ambulante Einrichtung beziehungsweise die Organisation als juristische Person.
Organisationen der Krankenpflege & Hilfe zu Hause

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger (juristische Person) pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Besteht kein Standort, bedarf es einer ZSR-Nummer pro Kanton der Leistungserbringung. Trägerschafts- sowie Standortwechsel müssen umgehend dem Zahlstellenregister mitgeteilt werden.

Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden als Leistungserbringer zulasten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 51 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Pflegeheime

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Trägerschafts- sowie Standortwechsel müssen umgehend dem Zahlstellenregister mitgeteilt werden.

Pflegeheime werden als Leistungserbringer zulasten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG (Krankenversicherungsgesetz) erfüllen.

Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, ist für jeden dieser Kantone eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Eine entsprechende kantonale Bewilligung und Zulassung zulasten OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) sind Voraussetzungen für den Erhalt der ZSR-Nummer. Bei 90-Tage-Dienstleistungserbringern und -erbringerinnen muss anstelle der kantonalen Bewilligung eine Bestätigung des Kantons vorliegen, dass die Meldepflicht erfüllt wurde. Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen  werden als Leistungserbringer zulasten der OKP zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 47 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Gemäss Art. 2.2 des erläuternden Berichtes des BAG zur Änderung der KVV und KLV (www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte1.html#1558449442) muss zwischen selbstständig erwerbend tätigen und angestellten Medizinalpersonen unterschieden werden. Nur die selbstständig erwerbend tätigen Medizinalpersonen gelten als Leistungserbringer, welche direkt zu Lasten der OKP tätig sein dürfen und entsprechend abrechnungsberechtigt sind. Die OKP-Zulassung kann somit nur für diese erteilt werden. Angestellte Medizinalpersonen sind demgegenüber keine Leistungserbringer im Sinne des KVG. Sie können zwar in ambulanten Einrichtungen beziehungsweise in den entsprechenden Organisationen in einem Anstellungsverhältnis Dienstleistungen erbringen, der verantwortliche und abrechnungsberechtigte Leistungserbringer ist jedoch immer die ambulante Einrichtung beziehungsweise die Organisation als juristische Person.
Organisationen der Physiotherapie

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger (juristische Person pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Besteht kein Standort, bedarf es einer ZSR-Nummer pro Kanton der Leistungserbringung. Trägerschafts- sowie Standortwechsel müssen umgehend dem Zahlstellenregister mitgeteilt werden. Angestellte Personen erhalten eine Kontroll-Nummer (K-Nummer).

Organisationen der Physiotherapie werden als Leistungserbringer zulasten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 52 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Podologen und Podologinnen

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, ist für jeden dieser Kantone eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Eine entsprechende kantonale Bewilligung und Zulassung zulasten OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) sind Voraussetzungen für den Erhalt der ZSR-Nummer. Bei 90-Tage-Dienstleistungserbringern und -erbringerinnen muss anstelle der kantonalen Bewilligung eine Bestätigung des Kantons vorliegen, dass die Meldepflicht erfüllt wurde. Ab 01.01.2022 werden Podologen und Podologinnen als Leistungserbringer zulasten der OKP zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 50d KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Gemäss Art. 2.2 des erläuternden Berichtes des BAG zur Änderung der KVV und KLV (www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte1.html#1558449442) muss zwischen selbstständig erwerbend tätigen und angestellten Medizinalpersonen unterschieden werden. Nur die selbstständig erwerbend tätigen Medizinalpersonen gelten als Leistungserbringer, welche direkt zu Lasten der OKP tätig sein dürfen und entsprechend abrechnungsberechtigt sind. Die OKP-Zulassung kann somit nur für diese erteilt werden. Angestellte Medizinalpersonen sind demgegenüber keine Leistungserbringer im Sinne des KVG. Sie können zwar in ambulanten Einrichtungen beziehungsweise in den entsprechenden Organisationen in einem Anstellungsverhältnis Dienstleistungen erbringen, der verantwortliche und abrechnungsberechtigte Leistungserbringer ist jedoch immer die ambulante Einrichtung beziehungsweise die Organisation als juristische Person.
Organisationen der Podologie

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger (juristische Person) pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Besteht kein Standort, bedarf es einer ZSR-Nummer pro Kanton der Leistungserbringung. Trägerschafts- sowie Standortwechsel müssen umgehend dem Zahlstellenregister mitgeteilt werden. Angestellte Personen erhalten eine Kontroll-Nummer (K-Nummer).

Ab 01.01.2022 werden die Organisationen der Podologie als Leistungserbringer zulasten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 52f KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, ist für jeden dieser Kantone eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Eine entsprechende kantonale Bewilligung und Zulassung zulasten OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) sind Voraussetzungen für den Erhalt der ZSR-Nummer. Bei 90-Tage-Dienstleistungserbringern und -erbringerinnen muss anstelle der kantonalen Bewilligung eine Bestätigung des Kantons vorliegen, dass die Meldepflicht erfüllt wurde. Ab 01.07.2022 sind die psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen als Leistungserbringer zulasten der OKP zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 50c KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Gemäss Art. 2.2 des erläuternden Berichtes des BAG zur Änderung der KVV und KLV (www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte1.html#1558449442) muss zwischen selbstständig erwerbend tätigen und angestellten Medizinalpersonen unterschieden werden. Nur die selbstständig erwerbend tätigen Medizinalpersonen gelten als Leistungserbringer, welche direkt zu Lasten der OKP tätig sein dürfen und entsprechend abrechnungsberechtigt sind. Die OKP-Zulassung kann somit nur für diese erteilt werden. Angestellte Medizinalpersonen sind demgegenüber keine Leistungserbringer im Sinne des KVG. Sie können zwar in ambulanten Einrichtungen beziehungsweise in den entsprechenden Organisationen in einem Anstellungsverhältnis Dienstleistungen erbringen, der verantwortliche und abrechnungsberechtigte Leistungserbringer ist jedoch immer die ambulante Einrichtung beziehungsweise die Organisation als juristische Person.
Organisationen der psychologischen Psychotherapie

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger (juristische Person) pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Besteht kein Standort, bedarf es einer ZSR-Nummer pro Kanton der Leistungserbringung. Trägerschafts- sowie Standortwechsel müssen umgehend dem Zahlstellenregister mitgeteilt werden. Angestellte Personen erhalten eine Kontroll-Nummer (K-Nummer).

Ab 01.07.2022 werden die Organisationen der psychologischen Psychotherapie als Leistungserbringer zulasten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 52e KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

 

Spitäler

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Trägerschafts- sowie Standortwechsel müssen umgehend dem Zahlstellenregister mitgeteilt werden.

Spitäler werden als Leistungserbringer zulasten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG (Krankenversicherungsgesetz) erfüllen.

Transport- und Rettungsunternehmen

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Trägerschafts- sowie Standortwechsel müssen umgehend dem Zahlstellenregister mitgeteilt werden.

Transport- und Rettungsunternehmen werden als Leistungserbringer zulasten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 56 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Übriger Rechnungssteller

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Besteht kein Standort, bedarf es einer ZSR-Nummer pro Kanton der Leistungserbringung. Trägerschafts- sowie Standortwechsel müssen umgehend dem Zahlstellenregister mitgeteilt werden.

Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, ist für jeden dieser Kantone eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Eine entsprechende kantonale Bewilligung und Zulassung zulasten OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) sind Voraussetzungen für den Erhalt der ZSR-Nummer. Bei 90-Tage-Dienstleistungserbringern und -erbringerinnen muss anstelle der kantonalen Bewilligung eine Bestätigung des Kantons vorliegen, dass die Meldepflicht erfüllt wurde. Zahnärzte und Zahnärztinnen werden als Leistungserbringer zulasten der OKP zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 42 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Gemäss Art. 2.2 des erläuternden Berichtes des BAG zur Änderung der KVV und KLV (www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte1.html#1558449442) muss zwischen selbstständig erwerbend tätigen und angestellten Medizinalpersonen unterschieden werden. Nur die selbstständig erwerbend tätigen Medizinalpersonen gelten als Leistungserbringer, welche direkt zu Lasten der OKP tätig sein dürfen und entsprechend abrechnungsberechtigt sind. Die OKP-Zulassung kann somit nur für diese erteilt werden. Angestellte Medizinalpersonen sind demgegenüber keine Leistungserbringer im Sinne des KVG. Sie können zwar in ambulanten Einrichtungen beziehungsweise in den entsprechenden Organisationen in einem Anstellungsverhältnis Dienstleistungen erbringen, der verantwortliche und abrechnungsberechtigte Leistungserbringer ist jedoch immer die ambulante Einrichtung beziehungsweise die Organisation als juristische Person.
Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege durch Zahnärzte & Zahnärztinnen

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden einem Rechtsträger (juristische Person) pro Standort erteilt, an welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen an mehreren Standorten erbracht, ist für jeden dieser Standorte eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Besteht kein Standort, bedarf es einer ZSR-Nummer pro Kanton der Leistungserbringung. Trägerschafts- sowie Standortwechsel müssen umgehend dem Zahlstellenregister mitgeteilt werden. Angestellte Personen erhalten eine Kontroll-Nummer (K-Nummer).

Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Zahnärzte und Zahnärztinnen dienen, werden als Leistungserbringer zulasten der OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) zugelassen, wenn sie ihre Leistungen durch Zahnärzte und Zahnärztinnen erbringen, welche die Voraussetzungen nach Art. 42 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.