ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.
Die ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, ist für jeden dieser Kantone eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Eine entsprechende kantonale Bewilligung und Zulassung zulasten OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) sind Voraussetzungen für den Erhalt der ZSR-Nummer. Bei 90-Tage-Dienstleistungserbringern und -erbringerinnen muss anstelle der kantonalen Bewilligung eine Bestätigung des Kantons vorliegen, dass die Meldepflicht erfüllt wurde. Ab 01.07.2022 sind die psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen als Leistungserbringer zulasten der OKP zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 50c KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.
Im Falle eines Anstellungsverhältnisses finden Sie sämtliche Informationen und die entsprechenden Antragsformulare auf folgenden Websites:
• Informationen für die Organisation: www.sasis.ch/de/1031
• Informationen für angestellte psychologischer Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen: www.sasis.ch/de/1057