ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.
Eine kantonale Bewilligung und Zulassung zulasten OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) sind Voraussetzungen für den Erhalt der ZSR-Nummer. Die ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Erbringen Hebammen Leistungen in mehreren Kantonen, wird der zusätzliche Kanton oder die zusätzlichen Kantone bis am 30.6.2022 noch als Erweiterung auf der ZSR-Nummer ausgewiesen. Ab 01.07.2022 muss für jeden Kanton, in dem eine Hebamme Leistungen erbringt, eine separate ZSR-Nummer bean-tragt werden. Bei 90-Tage-Dienstleistungserbringern und -erbringerinnen muss anstelle der kan-tonalen Bewilligung eine Bestätigung des Kantons vorliegen, dass die Meldepflicht erfüllt wurde. Hebammen werden als Leistungserbringer zulasten der zugelassen, wenn sie die Voraussetzun-gen gemäss Art. 45 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.
Im Falle eines Anstellungsverhältnisses finden Sie sämtliche Informationen und die entsprechenden Antragsformulare auf folgenden Websites:
• Informationen für die Organisation: www.sasis.ch/de/1024
• Informationen für angestellte Hebammen: www.sasis.ch/de/1048