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Zahlstellenregister (ZSR)
Chiropraktoren und Chiropraktorinnen
  • Öffentlich
  • Kontrollgruppe ZSR (RME/ AVA)
Erteilung der Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer)

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind Sie davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis Ihrer Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen. Die ZSR-Nummer ist in der Rechnung an Patienten bzw. Versicherer auszuweisen.

Die ZSR-Nummern werden jenem Kanton zugeordnet, in welchem Leistungen erbracht werden. Werden Leistungen in mehreren Kantonen erbracht, ist für jeden dieser Kantone eine separate ZSR-Nummer zu beantragen. Eine entsprechende kantonale Bewilligung und Zulassung zulasten OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) sind Voraussetzungen für den Erhalt der ZSR-Nummer. Bei 90-Tage-Dienstleistungserbringern und -erbringerinnen muss anstelle der kantonalen Bewilligung eine Bestätigung des Kantons vorliegen, dass die Meldepflicht erfüllt wurde. Chiropraktoren und Chiropraktorinnen werden als Leistungserbringer zulasten der OKP zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Art. 44 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung) erfüllen.

Gemäss Art. 2.2 des erläuternden Berichtes des BAG zur Änderung der KVV und KLV (www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-revisionsprojekte1.html#1558449442) muss zwischen selbstständig erwerbend tätigen und angestellten Medizinalpersonen unterschieden werden. Nur die selbstständig erwerbend tätigen Medizinalpersonen gelten als Leistungserbringer, welche direkt zu Lasten der OKP tätig sein dürfen und entsprechend abrechnungsberechtigt sind. Die OKP-Zulassung kann somit nur für diese erteilt werden. Angestellte Medizinalpersonen sind demgegenüber keine Leistungserbringer im Sinne des KVG. Sie können zwar in ambulanten Einrichtungen beziehungsweise in den entsprechenden Organisationen in einem Anstellungsverhältnis Dienstleistungen erbringen, der verantwortliche und abrechnungsberechtigte Leistungserbringer ist jedoch immer die ambulante Einrichtung beziehungsweise die Organisation als juristische Person.

Im Falle eines Anstellungsverhältnisses finden Sie sämtliche Informationen und die entsprechenden Antragsformulare auf folgenden Websites:

• Informationen für die Organisation: www.sasis.ch/de/1021
• Informationen für angestellte Chiropraktoren und Chiropraktorinnen: www.sasis.ch/de/1044